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Wir erarbeiten wirtschaftlich sinnvolle, rechtlich vertretbare und praktikable Lösungen für die Probleme unserer Mandanten.

Wir setzen mit ihnen diese Lösungen um.

Die Interessen unserer Mandanten setzen wir, wo dies erforderlich ist, auch vor Gericht durch. Wir suchen aber auch einvernehmliche Lösungen, wo dies geboten ist.

Wir pflegen ständigen Kontakt mit unseren Mandanten, um sie bei der Gestaltung ihrer Zukunft so früh und wirksam wie möglich unterstützen zu können.

Gesellschaftsrecht

Bevor ein Unternehmen gegründet wird, können wir bereits mit Rat und Tat zur Seite stehen. Welche Gesellschaftsform ist die richtige? Wie muss der optimale Gesellschaftsvertrag aussehen? Was ist erforderlich, wenn das Unternehmen expandiert oder umstrukturiert bzw. verkauft wird? Unsere Erfahrung zeigt, dass es auch zwischen den besten und langjährigen Partnern leicht zu Unstimmigkeiten kommen kann. Um solche Konflikte zu vermeiden, erarbeiten wir mit unseren Mandanten eine dauerhafte vertraglichen Basis der Zusammenarbeit, damit diese sich wieder voll und ganz auf das Tagesgeschäft konzentrieren können.

Wettbewerbsrecht

Es gibt noch immer unzählige Gesetze und Vorschriften zu den Themen Wettbewerb, Markenrechte, Patente und Schutz von Produktmustern. Auf der einen Seite werden unsere Mandanten hierdurch vor eventuellen Übergriffen geschützt, auf der anderen Seite verlangen diese Vorschriften und Gesetze ein großes Wissen, wie damit auch europaweit umzugehen ist. Wir beraten umfassend, wenn es um die Produkte oder Werbeaussagen unserer Mandanten geht. Wir zeigen unseren Mandanten Wege auf, wie sie mit einem erfolgreichen Produkt auch in Europa erfolgreiche Strategien umsetzen können.

Arbeitsrecht

Ganz gleich ob individuelles oder kollektives Arbeitsrecht, wir beraten unsere Mandanten in jeder Beziehung. So werden wir hinzugezogen, wenn Arbeits- oder Aufhebungsverträge geschlossen werden oder wenn Kündigungen ausgesprochen werden müssen. Selbstverständlich sind wir der richtige Ansprechpartner, wenn es um unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geht, ein Interessenausgleich oder Sozialplan zu erstellen ist.

Bank- und Kapitalanlagerecht

Kaum ein Gebiet ist so verrechtlicht wie das Bank- und Kapitalmarktrecht. Anspruchsvolle Kunden verlangen viel von den Banken. Banken wollen zufriedene Kunden. Dennoch kommt es zu Konflikten, die mit klaren Standpunkten einerseits, aber auch mit Fairness gelöst werden müssen. Wir unterstützen die von uns vertretenen und beratenen Banken, insbesondere bei Rechtsfragen des Kredit- und Wertpapierrechts.

Europaweite Inkassoleistungen

Zahlungsunwillige Kunden führen zu Umsatzausfällen. Wir kümmern uns, erforderlichen falls auch per Gericht, um die Beitreibung von Außenständen. Dies gilt nicht nur für Deutschland, sondern europaweit. Die Zahl der zahlungsunwilligen Kunden wird immer größer, weshalb wir ein professionelles Forderungsmanagement für unsere Mandanten bieten. Dabei arbeiten wir gemeinsam mit Mandanten Lösungen aus und arbeiten eng mit den betreffenden Mahnabteilungen unserer Mandanten zusammen.

 

Hier können Sie sich unser Vollmachtsformular herunterladen (PDF-Datei / 6 KB) »

 

 

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen – Zustimmung des Integrationsamtes
Eine ohne nach § 85 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes erklärte Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung jedoch zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.

(BAG, Urteil vom 8. November 2007, Az.: 2 AZR 425/06)

Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Entsprechend dieser Regelung ist nur der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung möglich. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf diesen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

(BAG, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az.: 7 AZR 795/06)

Preisangaben im Internetversandhandel
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, die Preisangabenverordnung nötige nicht dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis auch üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Er geht auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es genügt daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss.

(BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007, Az.: I ZR 143/04 – Versandkosten -)

AGG
Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt.

(LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.8.2007, Az.: 3 Ta 119/0)