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Mit Nägele & Kollegen wählen unsere Mandanten ein leistungsstarkes Team, das ihnen eine umfassende Rechtsberatung in den verschiedensten Bereichen bietet.

Da wir unsere Leistungen als Team anbieten, kann der Mandant die jeweiligen Fachkompetenzen unserer Anwälte nutzen und auf die gesamte Bandbreite der juristischen Erfahrungen zurückgreifen. Er kann sicher sein, dass die Probleme rundum gelöst werden Ein entsprechender Austausch unter den Anwälten ist selbstverständlich.

Die Kanzlei besteht aus Anwälten, die in ihren Bereichen spezialisiert sind. Dies sichert dem Mandanten, dass er für jedes seiner Probleme die erforderliche Fachkompetenz zur Verfügung hat.

Nicht nur in Zeiten einer wirtschaftlichen Krise ist es wichtig, dass berechtigte Ansprüche der Mandanten beigetrieben werden. Darum liegt ein Schwerpunkt bei Nägele & Kollegen in der professionellen Forderungsbeitreibung . Allein drei Mitarbeiterinnen sind in der Inkassoabteilung mit der Beitreibung von Forderungen betraut.

Da wir unsere Mandanten sehr genau kennen, wissen wir auch, welche Beratung sie brauchen. Wir kennen die Probleme unserer Mandanten.

Wir verfügen über ein Netzwerk von befreundeten Anwaltskanzleien im In- und Ausland, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Die Probleme unserer Mandanten können wir so national und international, auch über den Tellerrand hinaus, angehen und lösen.

 

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Kündigung eines schwerbehinderten Menschen – Zustimmung des Integrationsamtes
Eine ohne nach § 85 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes erklärte Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung jedoch zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.

(BAG, Urteil vom 8. November 2007, Az.: 2 AZR 425/06)

Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Entsprechend dieser Regelung ist nur der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung möglich. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf diesen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

(BAG, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az.: 7 AZR 795/06)

Preisangaben im Internetversandhandel
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, die Preisangabenverordnung nötige nicht dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis auch üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Er geht auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es genügt daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss.

(BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007, Az.: I ZR 143/04 – Versandkosten -)

AGG
Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt.

(LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.8.2007, Az.: 3 Ta 119/0)