HomeKanzleiBeratungLinksImpressumKontakt & Anfahrt
 

 

Anwälte

 

Thomas Nägele, M. B. L.- HSG (St. Gallen)
Rechtsanwalt
Jahrgang 1952

Herr Nägele ist insbesondere in den Arbeitsgebieten Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Bankrecht, Leasingrecht und in der Prozessführung tätig. Nach dem Abitur studierte er von 1972 bis 1975 zunächst Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim und schloss mit dem Vordiplom ab. Danach studierte er Jura an der Universität Konstanz und legte 1980 sein 2. Staatsexamen ab. Von 1980 bis 1983 war er Rechtsanwalt bei Barnert, Forster, Partmann in Frankfurt am Main, danach bis 1999 als Senior Partner bei der Stuttgarter Anwaltskanzlei Nägele & Höfler. Ab 1999 war er bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ehemals PricewaterhouseCoopers Veltins Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) und dort seit 2000 als Partner tätig. Seit 1. März 2004 ist er Senior- und Namenspartner der Kanzlei Nägele & Kollegen.

1997 erwarb Herr Nägele an der Hochschule St. Gallen nach einem entsprechenden Aufbaustudium den Titel eines Masters of European and International Business Law (M. B. L.- HSG (St. Gallen)).

Herr Nägele berät eine Reihe von namhaften Bankunternehmen, insbesondere im Bereich des privaten Bankrechts sowie der Bankenhaftung. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Leasingrechts und der Prozessführung.

Herr Nägele hat die 7. Auflage des Standardwerkes "Zwangsvollstreckung für Anfänger" im Wesentlichen bearbeitet.

Herr Nägele ist Mitglied folgender nationaler und internationaler Vereinigungen:

Deutsch-Nordische Juristenvereinigung,
DACH - Europäischer Anwaltsverband,
Arbeitsgemeinschaft internationaler Rechtsverkehr im DAV,
Bankrechtliche Vereinigung,
Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht,
Anwaltsverein Stuttgart e. V. (Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins e. V. - DAV

 

Fred Nestel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Jahrgang 1970

Herr Nestel arbeitet insbesondere in den Gebieten des Arbeits- und Leasingrechts, Wettbewerbsrechts und in der Prozessführung. Nach dem Abitur nahm Herr Nestel im Jahr 1989 an der Universität Konstanz sein Jurastudium auf. Nach dem 1. Staatsexamen folgte das Referendariat in Stuttgart. Im Anschluß an das 2. Staatsexamen begann er als Anwalt bei der Stuttgarter Kanzlei Nägele & Höfler. Von 1999 bis Februar 2004 war er Anwalt bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ehemals PricewaterhouseCoopers Veltins Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Prozessführung. Seit 1. März 2004 ist Herr Nestel Sozius bei der Kanzlei Nägele & Kollegen in Stuttgart.

Seit November 2002 ist Herr Nestel Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Herr Nestel berät ständig eine Reihe von Unternehmen im Arbeitsrecht. Er ist ebenfalls Referent im Bereich Arbeitsrecht. Darüber hinaus vertritt Herr Nestel hauptsächlich Unternehmen vor den ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten sowie in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen.

Herr Nestel ist Mitglied folgender Vereinigungen:

Anwaltsverein Stuttgart e. V. (Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e. V. - DAV),
Arbeitsgemeinschaft für Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

Herr Nestel ist auch als Autor tätig. Seine Veröffentlichungen:

Ackermann/Nestel: "Die Entstehung von Erschließungs -und Kommunalbeiträgen bei Hinterliegergrundstücken in Eigentümeridentität" in Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1999, S. 185 ff.,

Nägele, Dr./Nestel: "Entlastung des GmbH-Geschäftsführers und des AG-Vorstandes - Chancen und Risiken in der Praxis" in Betriebsberater (BB) 2000, 1253 ff.,

Nägele, Dr./Nestel: "Besonderer Kündigungsschutz bei erstmaliger Wahl des Betriebsrats" in Betriebsberater (BB) 2002, 354 fff

 

 

 

 

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen – Zustimmung des Integrationsamtes
Eine ohne nach § 85 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes erklärte Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung jedoch zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.

(BAG, Urteil vom 8. November 2007, Az.: 2 AZR 425/06)

Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Entsprechend dieser Regelung ist nur der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung möglich. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf diesen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

(BAG, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az.: 7 AZR 795/06)

Preisangaben im Internetversandhandel
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, die Preisangabenverordnung nötige nicht dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis auch üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Er geht auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es genügt daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss.

(BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007, Az.: I ZR 143/04 – Versandkosten -)

AGG
Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt.

(LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.8.2007, Az.: 3 Ta 119/0)